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Elternverein Burgkirchen

Allgemeines

Die Bildung von Elternvereinen richtet sich nach dem Vereinsgesetz. Eine schulbehördliche Zulassung ist nicht vorgesehen. Weder das Bundesministerium für Unterricht noch der Wiener Stadtschulrat ist für interne Belange der Elternvereine zuständig und beide mischen sich nicht in die Vereinsangelegenheiten ein.

Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern (§ 63 Abs. 1 SCHUG).

Die Hauptaufgaben der Elternvereine sind:

1. Wahrung der Elterninteressen betreffend die schulische Ausbildung der Kinder und aller mit dem Schulbesuch in Zusammenhang stehenden Fragen innerhalb der Schule.
2. Wahrung der Eltern- und Schulinteressen nach außen, z.B. gegenüber Behörden und anderen Instituten.

MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft im Elternverein ist freiwillig und mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Mitglied des Elternvereines sind die Eltern und nicht die Kinder, daher ist der Beitrag auch bei mehreren Kindern nur einmal zu bezahlen. Mitglied und somit in der Hauptversammlung aktiv und passiv wählbar ist jeder, dem nach den Statuten des jeweiligen Elternvereins dieses Wahlrecht zukommt und der den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat. Eltern jener Schüler und Schülerinnen, die neu in die Schule kommen sind (z.B. in den ersten Klassen), erhalten durch eine Willenskundgebung zum Beitritt das Wahlrecht. Als eine solche Willenskundgebung ist die Teilnahme an der Hauptversammlung anzusehen.

RECHTE DER ELTERNVEREINE

Recht auf Information

  • Mitglieder der Elternvereine haben das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler im Rahmen des Schulgeschehens betreffen.
  • Der Obmann/Die Obfrau hat das Recht, Einblick in alle Erlässe zu nehmen. Von jenen Erlässen, die für die Arbeit der Schulpartner besonders wichtig sind, müssen er/sie eine Exemplar erhalten.

Recht auf Anhörung

  • Mitglieder der Elternvereine können der Schulleitung bzw. den Klassenlehrern Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Dies wird am zweckmäßigsten über die Klassenelternvertreter an den Klassenvorstand und über den Obmann/die Obfrau an die Direktion geschehen.

Recht auf Mitbestimmung und Mitsprache

  • Der Elternverein entsendet die drei Vertreter und drei Stellvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuß.
    Über deren Rechte siehe „SCHULGEMEINSCHAFTSAUSSCHUSS“.
  • der Elternverein hat durch die drei Mitglieder, die er in den SGA entsendet, das Recht auf Mitbestimmung in der Schulbuchkonferenz

PFLICHTEN DER ELTERNVEREINE

Wahrung der Elternrechte

  • Enge Zusammenarbeit mit Eltern, Schulleitern und Lehrern um die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule positiv zu beeinflussen
  • Mitverantwortung in Bezug auf das Schul- Geschehen
  • Beratung der Eltern bei Fragen, die das Schul-Geschehen betreffen
  • Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler (aber keine regelmäßige Fürsorgetätigkeit)
  • Durchführung von Veranstaltungen, die den Vereinszweck fördern
  • Unterstützung bei der Anschaffung besonderer Lehrmittel

DER VORSTAND

Der Vorstand eines Elternvereins besteht aus dem Obmann/der Obfrau (dem/der Vorsitzenden), dem/der Schriftführer/in, dem Kassier und deren Stellvertretern. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung (Manche Elternvereine wählen Kassier und Schriftführer in der ersten Ausschusssitzung).

DIE RECHNUNGSPRÜFER

Die Rechnungsprüfer sind ausschließlich der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Ihre Wahl erfolgt jährlich in der Jahreshauptversammlung.

DER AUSSCHUSS

Der Ausschuss besteht aus den Klassenelternvertretern und dem Vorstand. Ob die Klassenelternvertreter in der Hauptversammlung gewählt oder nur von dieser zur Kenntnis genommen werden, hängt von den Statuten des Elternvereins ab.

DIE KLASSENELTERNVERTRETER

Die Klassenelternvertreter sollen von den Eltern der jeweiligen Klasse gewählt werden. Es ist die Aufgabe des Elternvereins, dafür zu sorgen, dass jede Klasse im Elternausschuss vertreten ist. Die Wahl der Elternvertreter kann im Rahmen eines Klassenelternabends erfolgen.

Mit Ausnahme der ersten Klasse ist die Schule nicht verpflichtet, aus eigener Initiative einen Elternabend abzuhalten. Der Klassenvorstand muß dies aber dann tun, wenn ein Drittel der Eltern einer Klasse es verlangt (§ 62 Abs. 2.SchUG).
Sollte die Abhaltung eines Elternabends vor der Hauptversammlung nicht möglich sein, dem Obmann/der Obfrau aber Eltern bekannt sind, die das Amt eines Klassenelternvertreters übernehmen wollen, müssen die Eltern der Klasse schriftlich davon verständigt werden.

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